Ich bin Christ und Jurist, und den Vergleich zwischen Apg. 5, 29 und Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes halte ich für verfehlt, besonders im Zusammenhang mit den Corona-Beschränkungen. Apg. 5, 29 … mehrdrückt aus, wie viel höher als menschliche Macht der ewige Gott steht, und ist gerade deshalb kein Vehikel für tagespolitische Ziele. - Zu den Corona-Beschränkungen: „Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit außer von Gott; wo aber Obrigkeit ist, ist sie von Gott angeordnet. Darum: Wer sich der Obrigkeit widersetzt, der widerstrebt Gottes Anordnung; die ihr aber widerstreben, werden ihr Urteil empfangen.“ (Röm. 13, 1f.) - Was Art. 20 Abs. 4 GG betrifft: Das Widerstandsrecht setzt voraus, dass „andere Abhilfe nicht möglich ist“, dass also Behörden und Gerichte die verfassungsmäßige Ordnung nicht mehr aufrechterhalten können. Davon kann auch in Corona-Zeiten keine Rede sein. Gott sei Dank!
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Ich bin Christ und Jurist, und den Vergleich zwischen Apg. 5, 29 und Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes halte ich für verfehlt, besonders im Zusammenhang mit den Corona-Beschränkungen. Apg. 5, 29 … mehrdrückt aus, wie viel höher als menschliche Macht der ewige Gott steht, und ist gerade deshalb kein Vehikel für tagespolitische Ziele. - Zu den Corona-Beschränkungen: „Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit außer von Gott; wo aber Obrigkeit ist, ist sie von Gott angeordnet. Darum: Wer sich der Obrigkeit widersetzt, der widerstrebt Gottes Anordnung; die ihr aber widerstreben, werden ihr Urteil empfangen.“ (Röm. 13, 1f.) - Was Art. 20 Abs. 4 GG betrifft: Das Widerstandsrecht setzt voraus, dass „andere Abhilfe nicht möglich ist“, dass also Behörden und Gerichte die verfassungsmäßige Ordnung nicht mehr aufrechterhalten können. Davon kann auch in Corona-Zeiten keine Rede sein. Gott sei Dank!